Leistungen & Voraussetzungen

Auf dem Weg zum Führerschein für die Klassen AM, A1, A2, A, B/E, C/E, C1/E begleiten Dich unsere kompetenten Fahrlehrer*innen und selbstverständlich unsere Fahrzeuge. Diese sind immer auf dem neuesten Stand der Technik. Auch die Ausbildung mit einem Automatikfahrzeug ist möglich. Die Theoriekurse werden als Blockseminare absolviert. Für diese kannst Du Dich entweder online oder in den Filialen anmelden.

Diese Voraussetzungen bringst Du mit

Eine Übersicht, welche Voraussetzungen Du je nach gewünschtem Führerschein mitbringen musst, findest Du hier:

Fahrzeugart

  1. Krafträder (auch mit Beiwagen)
  • mehr als 45 km/h
  • mehr als 50 cm³
  1. Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • mehr als 45 km/h
  • mehr als 50 cml
  • mehr als 15 kW

Mindestalter

a) 24 Jahre Krafträder bei Direktzugang
b) 21 Jahre dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW
C) 20 Jahre Krafträder bei mindestens zwei fahren Vorbesitz A2

Voraussetzung

Eingeschlossen

AM, A1, A2

Bemerkung

Nach zwei Jahren Vorbesitz A2 lediglich praktische Prüfung

Fahrzeugart

  1. Krafträder (auch mit Beiwagen)
  • bis 125 cm³
  • bis 11 kW (Verhältnis Leistung/Gewicht bis 0,1kW/ kg)
  1. Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • mehr als 4S km/h
  • mehr als 50 cml
  • bis 15 kW

Mindestalter

16 Jahre

Voraussetzung

Eingeschlossen

AM

Bemerkung

Fahrzeugart

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • bis 35 kW, nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet (Verhältnis Leistung/Gewicht bis 0,2 kW/kg)

Mindestalter

18 Jahre

Voraussetzung

Eingeschlossen

AM, A1

Bemerkung

Nach zwei Jahren Vorbesitz A1 lediglich praktische Prüfung

Fahrzeugart

  1. Leicht zweirädrige Kraftfahrzeuge

(EU-Klasse L1e-B „zweirädriges Kleinkraftrad“,)

  • bis 45 km/h
  • bis 50 cm³ (fremdzündungsmotor)
    • bis 4 kW (Leistung)
  1. Dreirädrige Kleinkrafträder

(EU-Klasse L2e, bis 270 kg) sowie

  1. Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (z.B. Quad) (EU-Klasse L6e, bis 425 kg) jeweils
  • bis 4 KW*
  • bis 45 km/h
  • bis 50 cm³ (Fremdzündungsmotor)
  • bis 500 cm³ (Selbstzündungsmotor)
  • nicht mehr als 2 Sitzplätze *) leichtes Vierradmobil (L6e-B) bis 6 KW

Mindestalter

16 Jahre, 15 Jahre mit Schlüsselzahl 19S*

Voraussetzung

Eingeschlossen

AM, A1

-

Fahrzeugarten nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013

*Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.

Fahrzeugart

  1. Kraftfahrzeuge (außer A1, A2, A)

    • bis 3500* kg
    • bis 8 Personen außer dem Fahrer

    auch mit Anhänger

    • bis 750 kg
    • mehr als 750 kg (Kombination max. 3500 kg)

Mindestalter

a) 18 Jahre
b) 17 Jahre
– beim „Begleiteten Fahren“
– bei Ausbildung „Berufskraftfahrer“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder vergleichbarer Beruf

Voraussetzung

Eingeschlossen

AM / L sowie 3-rädrige Kfz bis 15 kW im Inland (z.B. Trikes, ab 21 Jahre auch mehr als 15 kW)

Bemerkung

Unter 18 Jahre nur Fahrten im Inland bzw. nur Fahrten im Rahmen der Ausbildung.

 

*Berechtigt nach 2 Jahren Besitz im Inland auch zum Führen von  Fahrzeugen für die Güterbeförderung (ohne Anhänger), die ganz oder teilweise alternativ angetrieben werden, mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 4.250 kg.

Fahrzeugart

  1. Kraftfahrzeuge (außer A1, A2, A)

    • bis 3500* kg
    • bis 8 Personen außer dem Fahrer

    auch mit Anhänger

    • bis 750 kg
    • mehr als 750 kg (Kombination max. 3500 kg)

Mindestalter

a) 18 Jahre
b) 17 Jahre
– beim „Begleiteten Fahren“
– bei Ausbildung „Berufskraftfahrer“, „Fachkraft Im Fahrbetrieb“ oder vergleichbarer Beruf“

Voraussetzung

Bereits bei Antragsstellung ist anzugeben, dass die Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe erfolgen soll.

Eingeschlossen

AM / L sowie 3-rädrige Kfz bis 15 kW im Inland (z.B. Trikes, ab 21 Jahre auch mehr als 15 kW)

Bemerkung

Unter 18 Jahre nur Fahrten im Inland bzw. nur Fahrten im Rahmen der Ausbildung.

Der Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B muss spätestens direkt vor der praktischen Fahrerlaubnisprüfung dem Prüfer ausgehändigt werden.

*Berechtigt nach 2 Jahren Besitz im Inland auch zum Führen von Fahrzeugen für die Güterbeförderung (ohne Anhänger), die ganz oder teilweise alternativ angetrieben werden, mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 4.250 kg.

Fahrzeugart

Fahrzeugkombinationen aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit Anhänger

  • mehr als 750 kg (Kombination aus max. 4250 kg)

Mindestalter

a) 18 Jahre
b) 17 Jahre
– beim „Begleiteten Fahren“
– bei Ausbildung „Berufskraftfahrer“, „Fachkraft Im Fahrbetrieb“ oder vergleichbarer Beruf“

Voraussetzung

B

Eingeschlossen

siehe Klasse B

Bemerkung

Erwerb durch Fahrerschulung

Fahrzeugart

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B mit (Sattel-) Anhänger

  • bis 3500 kg

Mindestalter

a) 18 Jahre
b) 17 Jahre
– beim „Begleiteten Fahren“
– bei Ausbildung „Berufskraftfahrer“, „Fachkraft Im Fahrbetrieb“ oder vergleichbarer Beruf“

Voraussetzung

B

Eingeschlossen

siehe Klasse B

Bemerkung

Erwerb durch praktische Prüfung

Fahrzeugart

  1. Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1

    • Hubraum 125 ccm
    • Motorleistung von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt

Mindestalter

25 Jahre

Voraussetzung

  • mindestens 5 Jahren Besitz der Klasse B
  • ein Nachweis (gemäß Anlage 7b FeV) der erfolgreichen Teilnahme an einer „Fahrerschulung“ von mindestens 4 x 90 Minuten Theorie- und mindestens fünf Praxisstunden à 90 Minuten
  • zwischen Fahrerschulung und Eintragung darf maximal ein Jahr liegen.

Eingeschlossen

Bemerkung

Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik. Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben! Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV ist nicht möglich.

Fahrzeugart

Kraftfahrzeuge
(außer A1, A2, A, D und D1)

  • mehr als 3500 kg
  • bis 8 Personen außer dem Fahrer

Mindestalter

a) 21 Jahre
b) 18 Jahre
– mit Grundqualifikation BKF“
-bei Ausbildung „Berufskraftfahrer“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder vergleichbarer Beruf“

Voraussetzung

B

Eingeschlossen

C1

auch mit Anhänger

  • bis 750 kg

Bemerkung

Unter 21 Jahre bzw. vor Erwerb der Qualifikation oder vor Ende der Ausbildung nur Fahrten im Inland und im Rahmen der Ausbildung
– Geltungsdauer 5 Jahre
– Verlängerung auf Antrag

Fahrzeugart

Kraftfahrzeuge
(außer A1, A2, A, D und D1)

  • mehr als 3500 kg bis 7500 kg
  • bis 8 Personen außer dem Fahrer

Mindestalter

18 Jahre

Voraussetzung

B

Eingeschlossen

Siehe Klasse B

auch mit Anhänger

  • bis 750 kg

Bemerkung

– berechtigt auch zum Führen besonderer Fahrzeuge
– Geltungsdauer 5 Jahre
– Verlängerung auf Antrag

Fahrzeugart

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug

  1. der Klasse C1 mit (Sattel-) Anhänger mehr als 750 kg (Kombination max. 12.000 kg)
  2. der Klasse B mit (Sattel-)Anhänger mehr als 3500 kg (Kombination max. 12.000 kg)

Mindestalter

18 Jahre

Voraussetzung

C1

Eingeschlossen

BE, D1E wenn D1 vorhanden

Bemerkung

– Geltungsdauer 5 Jahre
– Verlängerung auf Antrag

Fahrzeugart

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C mit (Sattel-) Anhänger

  • mehr als 750 kg

Mindestalter

a) 21 Jahre
b) 18 Jahre
– mit Grundqualifikation BKF“
– bei Ausbildung „Berufskraftfahrer, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder vergleichbarer Beruf

Voraussetzung

C

Eingeschlossen

C1E, BE, T, DE wenn D vorhanden

Bemerkung

Unter 21 Jahre bzw. vor Erwerb der Qualifikation oder vor Ende der Ausbildung nur Fahrten im Inland und im Rahmen der Ausbildung
– Geltungsdauer 5 Jahre
– Verlängerung auf Antrag

Fahrzeugart

  1.  Zugmaschinen, für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (lof) bestimmt und eingesetzt
    • bis 40 km/h
    • auch mit Anhängern (bis 25 km/h)

  2.  Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge, jeweils
    • bis 25 km/h
    • auch mit Anhängern

Mindestalter

16 Jahre

Voraussetzung

Eingeschlossen

Bemerkung

Fahrzeugart

  1. Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (lof) bestimmt und eingesetzt
  • bis 60 km/h
  • auch mit Anhängern
  1. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen (für lof Zwecke bestimmt und eingesetzt), jeweils
  • bis 40 km/h
  • auch mit Anhängern

Mindestalter

16 Jahre

Voraussetzung

Eingeschlossen

AM, L

Bemerkung

Zugmaschinen mehr als 40 km/h erst ab 18 Jahre